Verordnung zu Einwegkunststoff seit Juli 2021 in Kraft

Die Einweg­kunststoff­verbots­verordnung (Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff EWKVerbotsV) ist zum 03. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung ist der erste Schritt zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in nationales Recht. Ziel ist es, den Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffprodukte zu reduzieren, mit der Ressource Kunststoff nachhaltiger umzugehen, das achtlose Wegwerden von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen.

Dazu wird das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, für die es bereits geeignete Alternativen gibt, ab dem 03. Juli 2021 verboten. Das Verbot betrifft: Wattestäbchen, Einmalbesteck, Einmalteller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoff sowie To‑Go‑Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor (geschäumtes expandiertes Polystyrol). Diese Einwegkunststoffprodukte können vielfach ersetzt werden: z. B. durch umweltfreundlichere Mehrweglösungen für To‑Go‑Becher oder ­To‑Go‑Lebensmittelbehälter, Trinkhalme aus Glas oder durch Produkte aus nachhaltigem Material wie Holz oder Pappe für Wattestäbchen, Rührstäbchen und Luftballonstäbe.

Generell gilt das Verbot auch für Produkte aus sog. oxo-abbaubaren Kunststoffen. Hierbei handelt es sich um mit Zusatzstoffen versehene Kunststoffe, bei denen durch Oxidation ein Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel erfolgt, die aber kaum weiter abgebaut werden. Diese Kunststoffe tragen in besonderem Maße dazu bei, dass sich die Kunststoffmikropartikel in der Umwelt anreichern.

Da sich das Verbot auf die Abgabe durch die Hersteller bezieht, kann der Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass insbesondere während der Corona-Krise entstandene Warenbestände von gebrauchsfähigen Produkten sinnlos vernichtet werden.

Weitere Infos unter: bmu.de